Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
Beteiligung an Kosten
§ 8.
Jede Vertragspartei wird die Beteiligung an den Kosten der von ihr übernommenen Aufgaben durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrvereinigungen und alpine Vereine) regeln.
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