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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 03.03.1990 – 11.02.2012 · idF BGBl. Nr. 106/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011 Art. 1 § 8↗RIS↗
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8.
Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.
Schlagworte
Name, Vorname