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Fassungsvergleich zu Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben 1
Art. 1 § 8neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 19/1992 Art. 1 § 8↗RIS↗
§ 8.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.