Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
Unbefristeter Sichtvermerk
1. seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
2. Ehegatte oder mündiges minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt und seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt;
3. unmündiges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
4. seit mindestens einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
5. minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.