Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 1 § 8↗RIS↗
§ 8. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Interessen der unmittelbar betroffenen Gemeinden bzw. des Bundesamtes für Schiffahrt berühren, diesen rechtzeitig bekanntzugeben. Diese Planungsunterlagen sind in der Wasserstraßendirektion, und sofern Bereichsleitungen eingerichtet worden sind, in diesen zur öffentlichen Einsicht für vier Wochen aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu einbringen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist ehestmöglich das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Schiffahrt herzustellen.