Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
§ 8. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist durch die Dienstdauervorschrift (DV P 10) geregelt.