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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 494/1983 Art. 1 § 8↗RIS↗
§ 8. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist durch die Dienstdauervorschrift (DV P 10) geregelt.