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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 06.01.1978 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 7/1978 Art. 1 § 8↗RIS↗
§ 8.
Die Senate der Heimarbeitskommission fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.