Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
§ 8. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu überwachen:
a) von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948) in Unterordnung unter den Landeshauptmann;
b) von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung unter den Landeshauptmann.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 lit. a dürfen in Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume von Baumschulen und Handelsbetrieben, die Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3) Den Organen der Landwirtschaftskammern stehen die Befugnisse gemäß Abs. 2 gegenüber den Baumschulen zu.