Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
§ 8.
Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
Anmerkung
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