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Fassungsvergleich zu Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 79/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 8↗RIS↗
§ 8.
Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sind sinngemäß anzuwenden.