Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
§ 8.
Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sind sinngemäß anzuwenden.