Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
III. ABSCHNITT
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FESTLEGUNGEN
§ 8. (1) Die geschützte Nutzfeldstärke beträgt im:
(2) Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die
a) im öffentlichen Interesse betrieben werden,
b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen oder
c) mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.