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Fassungsvergleich zu GGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1
Art. 1 § 8geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2002 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 Art. 1 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 Art. 1 § 8↗RIS↗
V. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
§ 8.
(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III. für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.
Schlagworte
Firmenbuchauszug