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Fassungsvergleich zu UWFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz (UWFG) 1
Art. 1 § 8neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 79/1987 Art. 1 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(2) Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Darlehensvertrag