Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 83aufgehoben
Sonstige Übertretungen
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise auferlegt hat, mißachtet oder
2. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist, oder
3. als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Schilling zu bestrafen.