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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 84aaufgehoben
in Kraft 24.07.1998 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 84a↗RIS↗
Anhörung und Beteiligung
§ 84a.
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998