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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 87aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 87↗RIS↗
Übergangsbestimmungen für Dokumente und
Sichtvermerke
§ 87. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Lichtbildausweise für Fremde gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Sichtvermerke in Bescheidform weiter.