Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 88aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 88↗RIS↗
§ 88. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.