Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 89aufgehoben
Verweisungen
§ 89. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.