Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 8aneu
in Kraft ab 01.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 8a↗RIS↗
§ 8a.
Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln.