Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 9neu
in Kraft 11.05.1947 – 31.12.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 1 § 9↗RIS↗
§ 9.
Der Ertrag der Tilgungsbeiträge ist zur Deckung des Erfordernisses für die zugesagten Bundeszuschüsse zu verwenden.