§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten.