Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hubschrauberdienste (Bund – Tirol) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 07.02.1987 – 23.02.2012 · idF BGBl. Nr. 26/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011 Art. 1 § 9↗RIS↗
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 9.
Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb der Hubschrauberdienste, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüberhinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 259/1988, wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Vorname