Form der Meldungen
§ 9. Die Meldungen der Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung haben mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke zu erfolgen. Für Betragsmeldungen (Rahmenmeldungen und Ausnützungsmeldungen) können auch maschinell lesbare Datenträger verwendet werden. Die übermittelten maschinell lesbaren Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.