Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 9aufgehoben
§ 9.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Mitwirkung eines anderen Bundesministers vorgesehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.