Rechtstracker.at
Norm
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Fassungen
Art. 1 § 9 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
BGBl
Art. 1 § 9 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Judikatur
Art. 1 § 9 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Art. 1 § 9 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Fassungsvergleich zu
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
×
alle §§
Art. 1 § 9
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1 § 9
neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF
BGBl. Nr. 19/1992
Art. 1 § 9↗
RIS↗
§ 9.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.