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Fassungsvergleich zu Pornographiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pornographiegesetz 1
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 14.05.1950 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 97/1950 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.
(2) Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.
Anmerkung
1. anstatt „§ 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949“ jetzt „§ 28 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 99/1988“
2. anstatt „Schwurgericht“ jetzt „Geschwornengericht“
3. anstatt „Verbrechen“ jetzt „strafbare Handlung“
4. anstatt „über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen“ jetzt „über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz“ (vgl. Art. I Z 138 BG, BGBl. Nr. 423/1974)
5. siehe dazu auch § 25 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988
Schlagworte
Jugendschutzsache