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Fassungsvergleich zu EFG 1969××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 (EFG 1969) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 07.06.1975 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 297/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1975