Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 9aufgehoben
§ 9. (1) Sofern es jeweils den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, hat die Wasserstraßendirektion im Hinblick auf die Kontinuität der bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben und deren Durchführung an den in § 3 Z 2 genannten Gewässern die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' für die Durchführung dieser Aufgaben, längstens bis 31. Dezember 1994, gegen Kostenersatz mittels Rechtsgeschäft heranzuziehen; bis zu diesem Zeitpunkt muß der Vorstand der Gesellschaft die zur Durchführung dieser Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, und dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.
(2) Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erforderlichen betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen und Bewilligungen gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt.
(3) Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben erforderlichen Konzessionen gemäß § 78 Abs. 1 Z 3, 4 und 7 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt. Bestehende amtliche Zulassungen für die gemäß § 10 Abs. 1 in die Gesellschaft einzubringenden Wasserfahrzeuge gehen auf die Gesellschaft über.