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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 270/2001 Art. 1 § 9↗RIS↗
Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.
§ 9.
(1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.
(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.
(4) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.