Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 9↗RIS↗
§ 9.
Ist für eine gesicherte Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung ausnahmsweise eine Kennzeichnung von Objekten durch unlösbare und unverwechselbare Merkmale notwendig, so sind diese Objekte, auf die sich die Bescheide und Bestätigungen beziehen, in möglichst schonender Weise vom Bundesdenkmalamt durch Stempel, Spezialmarken oder dergleichen zu kennzeichnen, wobei die Art der Kennzeichnung im Bescheid oder der Bestätigung zu erwähnen ist. In diesen Fällen ist die Beibringung von Lichtbildern nur dann notwendig, wenn sie vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich verlangt wird.