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Fassungsvergleich zu Psychotherapiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapiegesetz 1
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 24.04.2014 · idF BGBl. Nr. 361/1990 Art. 1 § 9↗RIS↗
Bestätigungen
§ 9.
(1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.