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Fassungsvergleich zu ÖIAG-Gesetz 2000××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖIAG-Gesetz 2000 1
Art. 1 § 9geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 20.03.2015 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2015 · danach: BGBl. I Nr. 96/2018 Art. 1 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 96/2018 Art. 1 § 9↗RIS↗
Privatisierungsverfahren
§ 9.
(1) Die ÖBIB ÖBAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen, für die ein Privatisierungsauftrag im Sinne von § 8 Abs. 1 erteilt ist, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖBIB ÖBAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.
(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖBIB ÖBAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.
(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(4) Der Geschäftsführer der ÖBIB hat der Generalversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang laufender Privatisierungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 96/2018)
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