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Fassungsvergleich zu BSpV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) 1
Art. 1 § 9neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 60/2009 Art. 1 § 9↗RIS↗
Pflicht zur Messung
§ 9.
(1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.
(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.