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Fassungsvergleich zu BRZ GmbH××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) 1
Art. 1 § 9neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 757/1996 Art. 1 § 9↗RIS↗
Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft
§ 9.
Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.