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Fassungsvergleich zu GenRevG 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) 1
Art. 1 § 9geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.08.2009 – 16.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 · danach: BGBl. I Nr. 43/2016 Art. 1 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 17.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 43/2016 Art. 1 § 9↗RIS↗
Revisionskosten
§ 9.
(1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.
(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht.
(3) Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.