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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 90aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 90↗RIS↗
Vollziehung
§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 Z 4 und 63 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 und des ersten Satzes des § 16 sowie des § 65 Abs. 2 Z 2 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 81 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.