Vollziehung
§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 Z 4 und 63 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 und des ersten Satzes des § 16 sowie des § 65 Abs. 2 Z 2 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 81 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.