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Fassungsvergleich zu TKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 90aufgehoben
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 90↗RIS↗
Sicherheit des Netzbetriebes
§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 21 des Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.