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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 91neu
in Kraft 01.01.1964 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 27/1964 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 Art. 1 § 91↗RIS↗
§ 91.
Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.