Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 91neu
§ 91.
Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.