Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 91aufgehoben
§ 91. Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79 Abs. 1, 82 Abs. 2) einen Wahlpunkt zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte wird für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde (§ 97 Abs. 2) ermittelt.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.