Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 91aufgehoben
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 1 § 91↗RIS↗
§ 91.
Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994