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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 92cneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 92c↗RIS↗
§ 92c.
Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.