Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 93neu
IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse.