Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 96aufgehoben
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 96.
Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Bezug genommen wird, sind die Versorgungsleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gleichgestellt.
Anmerkung