Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 97geändertE. Gemeinsame Bestimmungen: Text
E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97.
Die den Organen der Zollämter des Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.