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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 97aaufgehoben
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 97a↗RIS↗
§ 97a.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997