Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 98faufgehoben
§ 98f.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Anmerkung