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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 98ineu
in Kraft 14.01.2010 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 98i↗RIS↗
Einmalzahlung für das Jahr 2010
§ 98i.
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010