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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 99geändertAbs 3; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 30.07.1993 – 23.07.1998 · idF BGBl. Nr. 500/1993 · danach: BGBl. I Nr. 101/1998 Art. 1 § 99↗RIS↗
in Kraft 24.07.1998 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 99↗RIS↗
§ 99. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 97 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Über die Abs. 1 und 2 hinaus kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Dienstnehmerinnen eine Dienstnehmerin, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind ist, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutze Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind notwendigen Maßnahmen auftragen.
(4) Wird dem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen. § 115 Abs. 4 bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/1998)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998