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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 9aneu
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 115/2023 Art. 1 § 9a↗RIS↗
Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
§ 9a.
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.