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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 9bgeändert
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 157/2015 Art. 1 § 9b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 157/2015 Art. 1 § 9b↗RIS↗
Ausnahmeregelung
§ 9b.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 9a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen und deren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 und 4b, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1.